Pflichtangaben auf einer vollständigen Rechnung (§ 14 UStG): #
- Vollständiger Name und Anschrift
- des Rechnungsausstellers (Unternehmen)
- des Leistungsempfängers (Kunde)
(Hinweis: Postfach genügt nicht)
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
- Nur eine der beiden ist erforderlich.
(Tipp: Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist die USt-IdNr. sinnvoller.)
- Nur eine der beiden ist erforderlich.
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Das Datum, an dem die Rechnung erstellt wurde.
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Eine einmalige, eindeutige Nummer zur Identifikation der Rechnung.
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Dienstleistung
- z. B. „3 x Dünger XY“
- oder „Beratungsleistung im Bereich Pflanzenschutzmittel“
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
- Muss angegeben werden, wenn dieser nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist.
(z. B. Lieferung am 03.03.2025, Rechnungsdatum 04.03.2025)
- Muss angegeben werden, wenn dieser nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist.
- Netto-Betrag (Entgelt)
- Der Preis ohne Umsatzsteuer für jede Position bzw. Leistung.
- Anzuwendender Umsatzsteuersatz (z. B. 19 % oder 7 %)
- Oder: Hinweis auf Steuerbefreiung (z. B. bei Kleinunternehmerregelung oder innergemeinschaftlicher Lieferung).
- Betrag der Umsatzsteuer
- In Euro, getrennt ausgewiesen.
- Bruttobetrag (Gesamtbetrag inkl. Umsatzsteuer)
Weitere Hinweise je nach Fall: #
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG):
Es genügt ein Hinweis wie:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ - Rechnungen ins EU-Ausland:
USt-IdNr. von beiden Parteien notwendig, mit Hinweis auf Steuerfreiheit:
„Innergemeinschaftliche Lieferung – steuerfrei gemäß § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG“